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Recht & Urteile |
31.05.2007 |

Plötzlich stand das Fahrrad ohne Abstellraum da
Menden
Beeinträchtigung rechtfertigt Kürzung der Miete Mieter, denen vertraglich die Mitbenutzung eines Fahrradkellers zugesichert wurde, können die Miete mindern, wenn ihnen diese Abstellmöglichkeit wieder entzogen wird.
Eine Frau hatte eine Wohnung gemietet und dabei vertraglich zugesichert bekommen, dass sie den im Haus befindlichen Fahrradkeller mit benutzen dürfe.Als ihr einige Zeit später die Kellernutzung wieder entzogen wurde, sodass sie ihr Rad vor dem Haus abstellen musste, minderte sie erbost die Miete um fünf Prozent. Der Vermieter wollte das nicht gelten lassen und zog vor Gericht.
Der Verlust der Abstellmöglichkeit für ihr Fahrrad, so argumentierte er, sei eine geringfügige, völlig unerhebliche Beeinträchtigung, die der Mieterin kein Minderungsrecht gebe.
Das Amtsgericht Menden sah das jedoch anders. In dem Entzug des Kellers, so der Richter, sei ein Mangel der Mietsache und damit ein Minderungsgrund zu sehen. Der Begriff des Mangels erstrecke sich auf alle mit vermieteten Sachen, also z. B. auch auf Treppenhaus, Keller oder Dachboden. Er umfasse auch Nebenleistungen, die der Vermieter im Rahmen der Gebrauchsgewährung schulde. Im vorliegenden Fall, so der Richter, sei der Mieterin die Mitbenutzung des Fahrradkellers vertraglich zugesagt worden. Der Vermieter sei deshalb zur Gebrauchsgewährung verpflichtet gewesen. Entgegen seiner Ansicht stelle der dauernde Entzug der Abstellmöglichkeit für Fahrräder auch einen mehr als nur unerheblichen Mangel dar. Die Mieterin habe daher ein Minderungsrecht gehabt. Allerdings nicht in Höhe von fünf Prozent, so das Gericht. Die Beeinträchtigung rechtfertige vielmehr nur eine 2,5-prozentige Kürzung der Miete.
Amtsgericht Menden, AZ: 4 C 407/06
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